DER BAUMEISTER ist berechtigt:
- Sämtliche Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen,
  berechnen, leiten, auszuführen und auch abzubrechen,
- zur Projektentwicklung, Projektleitung und Projektsteuerung,
- zum Projektmanagement und zur Übernahme der Bauführung,
- zur Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes,
- Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen der Bauführung zu übernehmen, zu planen,
  zu berechnen, zu leiten und auch eingeschränkt auszuführen.
- Sämtliche Tiefbohrungen aller Art durchzuführen

DER ZIMMERMEISTER  ist berechtigt:
- Sämtliche Holzbauten und Holzkonstruktionen aller Art zu planen, berechnen, leiten und
  auszuführen

BAUTRÄGER ist berechtigt:
Alle Maßnahmen, die er als Bauherr oder für Bauherrn im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung  zur Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben setzt und für
die er Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet.

BAUSTOFFHANDEL
Handel mit Baustoffen und Bauelementen aller Art

TRANSPORTGEWERBE
Güterbeförderung mit LKW im Nah- und Fernverkehr