DER BAUMEISTER ist berechtigt:
- Sämtliche Hochbauten, Tiefbauten und andere
verwandte Bauten zu planen,
berechnen, leiten, auszuführen und auch
abzubrechen,
- zur Projektentwicklung, Projektleitung und
Projektsteuerung,
- zum Projektmanagement und zur Übernahme der
Bauführung,
- zur Vertretung vor Behörden und
Körperschaften öffentlichen Rechtes,
- Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen der
Bauführung zu übernehmen, zu planen,
zu berechnen, zu leiten und auch eingeschränkt
auszuführen.
- Sämtliche Tiefbohrungen aller Art
durchzuführen
DER ZIMMERMEISTER ist berechtigt:
- Sämtliche Holzbauten und Holzkonstruktionen
aller Art zu planen, berechnen, leiten und
auszuführen
BAUTRÄGER ist berechtigt:
Alle Maßnahmen, die er als Bauherr oder
für Bauherrn im eigenen Namen für eigene oder
fremde Rechnung zur Vorbereitung oder
Durchführung von Bauvorhaben setzt und für
die er Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,
Pächtern oder sonstigen
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs-
oder Nutzungsrechte verwendet.
BAUSTOFFHANDEL
Handel mit Baustoffen und Bauelementen aller Art
TRANSPORTGEWERBE
Güterbeförderung mit LKW im Nah- und
Fernverkehr